nö BauO 1996 § 6 Abs 2 Z 3, nö BauO 1996 § 18, nö BauO 1996 § 19, nö BauO 1996 § 23
Der Nachbar kann in einem Planwechselverfahren nur Einwendungen gegen die in diesem Verfahren gegenständlichen (Planwechsel-)Maßnahmen erheben, nicht aber solche gegen Baumaßnahmen, die bereits Gegenstand der ursprünglichen Baubewilligung (oder eines anderen Planwechsels) gewesen sind.