ABGB § 933a, ABGB § 1489
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Kenntnis vom Schadenseintritt zu einem bestimmten Zeitpunkt schon bestanden hat, trifft den Schadenersatzpflichtigen. Der Beklagte ist daher für den Beginn der Verjährung beweispflichtig.