oö BauO 1994 § 5, oö BauO 1994 § 16
Erwächst mit der Bauplatzbewilligung (und der damit verbundenen Teilungsbewilligung) auch eine Verpflichtung zur Grundabtretung, ist der Verzicht auf die Bauplatzbewilligung nicht mehr zulässig.
Seite 29
oö BauO 1994 § 5, oö BauO 1994 § 16
Erwächst mit der Bauplatzbewilligung (und der damit verbundenen Teilungsbewilligung) auch eine Verpflichtung zur Grundabtretung, ist der Verzicht auf die Bauplatzbewilligung nicht mehr zulässig.
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