nö BauO 1996 § 24, nö BauO 1996 § 35 Abs 2 Z 3
Im Zuge eines Abbruchverfahrens ist bei der Beurteilung, ob für das Bauwerk die Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung besteht, immer der in der Natur errichtete Bestand zugrunde zu legen und nicht der in Zukunft eventuell herzustellende Endzustand des Bauwerks.