ABGB § 1168a
Ist das Werk misslungen, weil der Unternehmer nicht gewarnt hat, verliert er seinen Entgeltanspruch und ist überdies verpflichtet, den weitergehenden Schaden zu ersetzen.
ABGB § 1168a
Ist das Werk misslungen, weil der Unternehmer nicht gewarnt hat, verliert er seinen Entgeltanspruch und ist überdies verpflichtet, den weitergehenden Schaden zu ersetzen.