oö BauO 1994 § 50 Abs 3, oö BauO 1994 § 50 Abs 4
Auch im Fall der baupolizeilichen Untersagung der Benützung eines Gebäudes (hier: wegen rechtswidriger Änderung des Verwendungszweckes) ist eine angemessene Frist für die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes einzuräumen.