nö BauO 1996 § 48
Geruchsimmissionen an der Grundgrenze müssen auch dann einer Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen unterzogen werden, wenn sich auf dem Nachbargrundstück aktuell noch keine Wohnbebauung befindet.
nö BauO 1996 § 48
Geruchsimmissionen an der Grundgrenze müssen auch dann einer Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen unterzogen werden, wenn sich auf dem Nachbargrundstück aktuell noch keine Wohnbebauung befindet.