krnt BauO 1996 § 23 Abs 2 lit a, AVG § 37
„Anrainer“ sind nicht nur die unmittelbaren Anrainer, sondern alle Nachbarn, deren Grundstücke im Einflussbereich des Vorhabens liegen.
Die Beurteilung der potentiellen Betroffenheit von Anrainern (zB durch Immissionen) kann nur auf Grund vollständiger und mängelfreier Projektunterlagen erfolgen.