Der Vorbehalt, den die ÖNORM B 2110 für „nachträgliche Forderungen“ vorsieht, ist ein Dauerbrenner in Judikatur und Literatur. Häufig erörtert wurden bislang die Fragen, was eine „nachträgliche“ Forderung sei, in welcher Form ein Vorbehalt zu erheben sei, wie eine Begründung gestaltet sein müsse und ob die gesamte Regelung nicht insgesamt sittenwidrig sei. Zuletzt wird nun diskutiert, was als „Zahlung“ anzusehen sei.