Art 1 lit a RL 93/37/EWG , Art 1 Buchst a Z iii der RL 92/50
Damit ein „öffentlicher Bauauftrag“ im Sinne der RL 93/37/EWG angenommen werden kann, muss die Errichtung des geplanten Gebäudes den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen genügen.