ABGB § 326, ABGB § 1463
Gutgläubigkeit des „Ersitzenden“ liegt nicht vor, wenn er durchgehend über die wahren (bücherlichen) Eigentumsverhältnisse der in Frage kommenden Liegenschaft Bescheid wusste, weil einem Schenkungsvertrag zwischen ihm und dem Rechtsvorgänger des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft die grundverkehrsbehördliche Bewilligung versagt wurde.