ABGB § 364 Abs 2
Ein auf zwei Tage im Jahr zeitlich beschränktes aufgrund von Brauchtum abgehaltenes Böllerschießen, welches 410 m Luftlinie von der Liegenschaft des Beeinträchtigten stattfindet und dessen Lärmimmission im Vergleich zum täglichen Straßenlärm – an den die Liegenschaft des Beeinträchtigten angrenzt – geringer ist, stellt keine ortsunübliche Immission dar, die ein Unterlassungsbegehren rechtfertigt.