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Lärmimmissionen durch Böller

RechtsprechungZivilrechtM. Auer , B. Egglmeier-Schmolkebbl 2014/191bbl 2014, 221 Heft 5 v. 1.10.2014

ABGB § 364 Abs 2

Ein auf zwei Tage im Jahr zeitlich beschränktes aufgrund von Brauchtum abgehaltenes Böllerschießen, welches 410 m Luftlinie von der Liegenschaft des Beeinträchtigten stattfindet und dessen Lärmimmission im Vergleich zum täglichen Straßenlärm – an den die Liegenschaft des Beeinträchtigten angrenzt – geringer ist, stellt keine ortsunübliche Immission dar, die ein Unterlassungsbegehren rechtfertigt.

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