wr BauO § 87 Abs 6, wr BauO § 87 Abs 9
Eine „Galerie“ ist ein einseitig offener Laufgang. Eine geringfügige Deckenöffnung (hier: im Ausmaß von 9 m2) stellt noch keine „Galerie“ in diesem Sinn dar.
VwGH, 15.05.2014, 2013/05/0046
wr BauO § 87 Abs 6, wr BauO § 87 Abs 9
Eine „Galerie“ ist ein einseitig offener Laufgang. Eine geringfügige Deckenöffnung (hier: im Ausmaß von 9 m2) stellt noch keine „Galerie“ in diesem Sinn dar.
VwGH, 15.05.2014, 2013/05/0046