Im Zusammenhang mit einem Bauschaden stellt sich oft die Frage, inwieweit einem gegenüber dem Bauherrn haftenden Bauunternehmen ein Rückgriffsanspruch gegenüber Organen der örtlichen Bauaufsicht zukommt. Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf abzustellen, welche Pflichtverletzung der örtlichen Bauaufsicht den Schaden (mit-)verursachte. Während bei Verletzungen von Planungs- und Koordinationsleistungen ein Rückgriffsanspruch möglich ist, steht dem Bauunternehmer aus einer mangelhaften Überwachung der Ausführungsarbeiten kein Regress gegen die Bauaufsicht zu.