oö BauO 1994 § 35 Abs 1 Z 3
Bei der Frage, ob sich das Risiko eines Unfalls vergrößern oder sich die Folgen eines Unfalls verschlimmern können, ist nicht auf die tatsächlichen (hier: nicht konsentierten) Umstände, sondern auf den Baukonsens vor dem gegenständlichen Bauvorhaben abzustellen.