Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage der Notwendigkeit der Erhebung eines Vorbehalts im Sinne des Punktes 8. 4. 2 ÖNORM B 2110 für den Fall, dass seitens des Auftraggebers keine Schlusszahlung erfolgt, sondern eine solche unter Berufung auf ein bestehendes Guthaben verweigert wird.