WVRG 2014 § 31
Die Untersagung der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung war nicht anzuordnen, da damit die Antragstellerin sich in keiner besseren Position zum Zwecke der Verhinderung eines Rechtsnachteils befinden würde, als mit der Untersagung der Zuschlagserteilung, was einen geringeren Eingriff darstellt.