ABGB § 1295 Abs 1, ABGB § 1313a
Enthält der Werkvertrag die Verpflichtung des Werkunternehmers, zum Zwecke der Herstellung des Werkes bestimmte geeignete Materialien eines Dritten zu verwenden (spezielle Betonmischung), ist der Hersteller bzw der Lieferant der Betonmischung in die werkvertragliche Erfüllungspflicht eingebunden. Der Werkunternehmer haftet daher für das Verschulden des Lieferanten als seines Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB.