vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Erfüllungsgehilfenhaftung beim Werkvertrag

RechtsprechungZivilrechtM. Auer , B. Egglmeier-Schmolkebbl 2014/112bbl 2014, 129 Heft 3 v. 1.6.2014

ABGB § 1295 Abs 1, ABGB § 1313a

Enthält der Werkvertrag die Verpflichtung des Werkunternehmers, zum Zwecke der Herstellung des Werkes bestimmte geeignete Materialien eines Dritten zu verwenden (spezielle Betonmischung), ist der Hersteller bzw der Lieferant der Betonmischung in die werkvertragliche Erfüllungspflicht eingebunden. Der Werkunternehmer haftet daher für das Verschulden des Lieferanten als seines Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!