ABGB § 833, ABGB § 834, ABGB § 835
Die Sanierung eines Liftes kann eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung im Sinn des § 834 ABGB darstellen. Auch für wichtige Veränderungen im Sinn des § 834 ABGB gilt das Mehrheitsprinzip des § 833 ABGB. Sie können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des § 835 ABGB vorgenommen werden.