MaklerG § 7
Gemäß § 7 MaklerG entsteht der Provisionsanspruch des Maklers mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes, wobei eine Punktation gemäß § 885 ABGB ausreicht. Ist die Wirksamkeit des Vertrages allerdings von einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig, erwirbt der Makler seinen Anspruch erst mit Erteilung der Genehmigung. Dass das Geschäft