ABGB § 932 Abs 2, ABGB § 932 Abs 4
Der Überträger eines Miteigentumsanteils haftet dem Übernehmer für die Zusage der Freiheit des Anteils von Rechten Dritter – mit Ausnahme bestehender Bestandrechte – wenn einem Bestandnehmer
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ABGB § 932 Abs 2, ABGB § 932 Abs 4
Der Überträger eines Miteigentumsanteils haftet dem Übernehmer für die Zusage der Freiheit des Anteils von Rechten Dritter – mit Ausnahme bestehender Bestandrechte – wenn einem Bestandnehmer
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