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(Zulässige) Abweichung der Ausschreibungsunterlagen von ÖNORM B 2111; Grenzen

RechtsprechungZivilrechtM. Auer , B. Egglmeier-Schmolkebbl 2014/65bbl 2014, 73 Heft 2 v. 1.4.2014

BVergG 2006 § 99, ABGB § 879

Die inhaltliche Grenze hinsichtlich der Möglichkeit, von Leitlinien in der Ausschreibung abzuweichen, bildet das Missbrauchsverbot beziehungsweise die Sittenwidrigkeit.

OGH, 24.10.2013, 6 Ob 70/13g

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