tir BauO 2001 § 25, tir ROG 2006 § 38
Die von Wohnhausanlagen ausgehenden üblichen Lärmimmissionen müssen von Nachbarn hingenommen werden.
Das Vorbringen der Nachbarn, dass es sich bei einer Wohnhausanlage um ein außergewöhnlich massives Bauvorhaben handelt, zeigt noch nicht auf, dass sich die Immissionen der Wohnhausanlage nicht im Rahmen des üblichen Ausmaßes hielten.