oö BauO 1994 § 38 Abs 1, oö BauO 1994 § 38 Abs 2
Durch die Errichtung eines anderen (hier: eines um 11 cm in den Mindestabstand hinein verschobenen Gebäudes) als dem bewilligten Gebäude können die gesetzlichen Baubeginns- und Bauvollendungsfristen nicht gewahrt werden.