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Einklagung eines Teilschadens; objektive Klagehäufung

RechtsprechungZivilrechtM. Auer , B. Egglmeier-Schmolkebbl 2014/32bbl 2014, 32 Heft 1 v. 1.2.2014

ZPO § 226

Wird nur ein Teil des angeblich erlittenen Gesamtschadens geltend gemacht, muss der Kläger die eingeklagte Summe – sofern einzelne Schadenspositionen mit unterschiedlichem rechtlichen Schicksal unterschieden werden können - aufschlüsseln. Er muss klarstellen, welche Schäden in welcher Höhe von seinem Begehren umfasst sein sollen.

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