ABGB § 297, ABGB § 417, ABGB § 418, ABGB § 435
Eine leichte Bauweise und eine nur relativ lockere Verbindung mit dem Boden indizieren die fehlende Belassungsabsicht. Trotz eines unbefristeten Grundnutzungsverhältnisses ist vom Vorliegen eines Superädifikats dann auszugehen, wenn der Zweck des Gebäudes (des Bauwerks) eine Entfernung vor Ablauf seiner Lebensdauer auch nur möglich erscheinen lässt.