wr BauO § 69
Es liegt keine bloß unwesentliche Abweichung von den Bauvorschriften vor, wenn die Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie die gesamte projektierte hintere Frontlänge von 14,10 m betrifft und sich die maximal vorgesehene Überschreitung der Baufluchtlinie von 3,50 m über mehr als zwei Drittel der hinteren Gebäudefront erstreckt.