tir BauO 2001 § 45
Bei der Frage der Störung des Orts- oder Straßenbildes ist ausschließlich die von der konkreten Werbetafel ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des Orts- oder Straßenbildes zu beurteilen.
Es kommt nicht darauf an, ob eine Werbeanlage (hier: Rolling-Board) im Vergleich zu bereits bestehenden Werbeeinrichtungen ein neues Element darstellt.