§§ 523, 1488 ABGB
§ 405 ZPO
Die teilweise Freiheitsersitzung einer Dienstbarkeit gemäß § 1488 ABGB führt zu einer Einschränkung der bestehenden Dienstbarkeit. Aus verfahrensrechtlicher Sicht spricht nichts gegen eine Teilstattgebung des Begehrens auf Feststellung des Bestehens einer uneingeschränkten Dienstbarkeit, sofern der Kläger nicht eindeutig vorbringt, an einer Teilstattgebung kein Interesse zu haben.