§§ 922 ff ABGB
Eine mangelhafte Leistung liegt nicht vor, wenn und soweit der Übergeber nichts Besseres schuldet.
OGH 27.6.2013, 1 Ob 14/13k
§§ 922 ff ABGB
Eine mangelhafte Leistung liegt nicht vor, wenn und soweit der Übergeber nichts Besseres schuldet.
OGH 27.6.2013, 1 Ob 14/13k