Art 116, 118 B-VG
§ 1 krnt GWVG
Es ist einer Stadt in Kärnten gestattet, die Daseinsvorsorge Wasserversorgung gemäß § 1 Abs 3 krnt GWVG auf eine von ihr gegründete Aktiengesellschaft auszulagern. Diese kann und darf die Abgeltung der Wasserversorgung privatrechtlich gestalten.