§§ 13, 15 Abs 1 Z 3 und 4, 58 wr BauO
Die Rückstellung eines Grundstückes ("in natura") ist in der Sache eine Grundabteilung (iSd § 13 wr BauO).
Beim Rückstellungsanspruch handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Die Frage, ob eine Verpflichtung des Eigentümers (hier: Stadt Wien) zur Zustimmung zur Grundabteilung besteht, muss mit Bescheid festgestellt werden.