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Grundabtretung zu Verkehrsflächen; Rückstellung; Grundabteilung; Zustimmung des Eigentümers; Feststellungsbescheid; Antragsumfang

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2013/210bbl 2013, 250 Heft 6 v. 15.12.2013

§§ 13, 15 Abs 1 Z 3 und 4, 58 wr BauO

Die Rückstellung eines Grundstückes ("in natura") ist in der Sache eine Grundabteilung (iSd § 13 wr BauO).

Beim Rückstellungsanspruch handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Die Frage, ob eine Verpflichtung des Eigentümers (hier: Stadt Wien) zur Zustimmung zur Grundabteilung besteht, muss mit Bescheid festgestellt werden.

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