§ 18 Abs 1 lit a vlbg BauG 2001
Die Änderung der Dacheindeckung (hier: Austausch der Holzschindeln durch Blechbahnen) ist als wesentliche Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes baubewilligungspflichtig.
§ 18 Abs 1 lit a vlbg BauG 2001
Die Änderung der Dacheindeckung (hier: Austausch der Holzschindeln durch Blechbahnen) ist als wesentliche Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes baubewilligungspflichtig.