§ 23 nö BauO 1996
Die Ermittlung des Inhaltes eines Baubescheides darf keine Denksportaufgabe (hier: durch Verweis auf eine Liste von Projektunterlagen, die sich auf unterschiedliche Planungsstände beziehen) sein.
Ist das konkrete Bauprojekt auf Grund des unübersichtlichen Verfahrensganges und vielfältiger Antragsänderungen nicht mehr ohne weiteres erkennbar, obliegt es der Baubehörde, dem Bauwerber einen Auftrag zur Modifizierung der Planunterlagen und zur Aktualisierung der Baubeschreibung zu erteilen.