Die raumordnungsrechtlichen Widmungskataloge der ROG (und der wr BauO) ermächtigen die örtlichen Planungsbehörden zur Festlegung von "Sonderwidmungen". Solche Sonderwidmungen unterscheiden sich von den allgemeinen Widmungskategorien des Bau- (zB Wohn-, Dorf-, Kern-, Betriebs-, Industriegebiet) und Grün- bzw Freilandes vor allem dadurch, dass die zulässige Nutzung eines Grundstückes auf einen sehr spezifischen Verwendungszweck (zB Zweitwohnung, Einkaufszentrum, Krankenhaus, Sportstätte, Tierhaltungsbetrieb, Hotel, Seveso-II-Betrieb) eingeschränkt werden kann. Der folgende Beitrag*) versucht, Arten und Vielfalt von Sonderwidmungen im Raumordnungsrecht der Länder aufzuzeigen sowie speziellen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Fragen nachzugehen, die mit der besonderen Spezifizierung von Verwendungszwecken einhergehen.