§ 1295 ABGB
Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Kaufvertrag mit dessen Rechtsvorgänger gehen ohne weitere Vereinbarung nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über.
§ 1295 ABGB
Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Kaufvertrag mit dessen Rechtsvorgänger gehen ohne weitere Vereinbarung nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über.