§ 134 Abs 3 wr BauO
Bei der Beurteilung der Frage, welcher der beiden unterschiedlich weit gefassten Nachbarbegriffe des § 134 Abs 3 wr BauO zur Beurteilung der Nachbarparteistellung heranzuziehen ist, muss auf die Widmung jener Fläche abgestellt werden, auf der das Bauvorhaben realisiert werden soll (hier: "Grünland - Parkschutzgebiet").