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Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2013/168bbl 2013, 201 Heft 5 v. 15.10.2013

§ 36 tir BauO 2011

Selbst wenn die Einholung der Zustimmung des Nachbarn für eine vorübergehende Benützung des Nachbargrundstücks unterblieben ist, kommt der Baubehörde die Zuständigkeit zu, auf Antrag des Bauwerbers über die Zulässigkeit einer vorübergehenden Benützung eines Nachbargrundstücks zu entscheiden.

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