§ 36 tir BauO 2011
Selbst wenn die Einholung der Zustimmung des Nachbarn für eine vorübergehende Benützung des Nachbargrundstücks unterblieben ist, kommt der Baubehörde die Zuständigkeit zu, auf Antrag des Bauwerbers über die Zulässigkeit einer vorübergehenden Benützung eines Nachbargrundstücks zu entscheiden.