§§ 68 Abs 1 Z 2, 129 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 Bei nachträglicher Eröffnung des Sanierungsverfahrens liegt ein Ausschlussgrund vor.
UVS OÖ 19.3.2013, VwSen-550619
Aus der Begründung: […] Aufgrund der Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung über die X liegt nunmehr ein Ausschlussgrund gem § 68 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 vor, welcher zu einer Ausscheidung des Angebotes gem § 129 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 zu führen hat. Nach der ständigen Jud des VwGH (vgl Erk 11.11.2009, 2009/04/0240 mwN) ist die Nachprüfungsbeh befugt, bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages zu beurteilen, ob das Angebot des ASt auszuscheiden gewesen wäre. Der VwGH hat auch klar gestellt, dass die Nachprüfungsbeh gerade bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei - auch des AG, der den Bieter selber nicht ausgeschieden hat - zu einer solchen Prüfung verpflichtet ist und diese Verpflichtung darin besteht, bei Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages einen von ihr aufgrund der Akten des Vergabeverfahrens erkannten und vom AG nicht aufgegriffenen Ausscheidungsgrund heranzuziehen. Gleiches gilt wohl auch für einen Ausschließungsgrund, der nachträglich im Zug des Nachprüfungsverfahrens eintritt und von der Auftraggeberseite eingewendet wird. Es ist daher die ASt vom Vergabeverfahren auszuscheiden. Dadurch liegt aber eine wesentliche Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag nicht mehr vor, weil ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden entstanden ist bzw zu entstehen droht. In Ermangelung dieser Antragsvoraussetzung ist daher der Nachprüfungsantrag der ASt unzulässig (geworden). Es war daher der Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Dem Einwand der ASt, dass ein Sanierungsverfahren kein Insolvenzverfahren sei, ist schon die Insolvenzordnung - IO, RGBl -Nr 337/1914 idF BGBl I Nr 111/2010, selbst entgegenzuhalten, wonach der erste Teil mit "Insolvenzrecht" tituliert ist und der erste Abschnitt "Allgemeine Vorschriften" "Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren)" regelt. § 1 bestimmt, dass bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.