§§ 1311, 1295 Abs 1 ABGB
§ 87 Abs 1 Z 3 GewO
Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist gemäß § 39 Abs 1 GewO dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich korrekte Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Seine Pflichten sind dabei auf die Vorschriften begrenzt, welche die Ausübung des Gewerbes betreffen. Der Schutzzweck der Bestimmungen der Gewerbeordnung liegt daher nicht in der Abführung der Krankenkassenbeiträge der Arbeitnehmer. Eine Haftung kann sich jedoch aus strafgesetzlichen Vorschriften (§§ 153c und d StGB) ergeben, wenn der Geschäftsführer seine Gewerbeberechtigung mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz zur Verfügung stellt, an einem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer mitzuwirken.