§§ 60, 63 WRG
§§ 15 ff LiegTeilG
§ 60 Abs 3 WRG ist eine gesetzliche Sonderregelung, die den Bestimmungen über die Abschreibung eines Teilstücks im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG vorgeht. Das Zwangsrecht der Dienstbarkeit der Transportwasserleitung bindet gemäß § 60 Abs 3 WRG den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft, ohne dass es einer Einverleibung des Zwangsrechtes oder einer Ersitzung des Rechts durch den Wasserberechtigten bedarf. Die dingliche Wirkung des Zwangsrechtsbescheides für den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Bescheidadressaten besteht unabhängig davon, ob dieser vom Bestand des Zwangsrechtes Kenntnis hat oder nicht.