§§ 1313a, 1165 ff ABGB
Ein Werkunternehmer haftet für einen selbständigen und weisungsfreien Dritten, von dem er nach der Vereinbarung ein für die Werkleistung erforderliches und geeignetes Produkt bezieht, nur dann, wenn er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung einbezieht.