§ 1488 ABGB
Für eine Widersetzlichkeit gemäß § 1488 ist die Kenntnis oder die auf Sorglosigkeit beruhende Unkenntnis des Berechtigten von der Errichtung eines der Ausübung der Servitut entgegenstehenden Hindernisses ausreichend. Die tatsächliche Servitutsausübung durch den Berechtigten ist für die Freiheitsersitzung nicht erforderlich.