§§ 861, 864a, 914 f ABGB
§ 67 VersVG
Erfasst eine Verjährungsabrede, deren Lauf mit Kenntnis von Schaden und Schädiger beginnt,
§§ 861, 864a, 914 f ABGB
§ 67 VersVG
Erfasst eine Verjährungsabrede, deren Lauf mit Kenntnis von Schaden und Schädiger beginnt,