§ 1012 ABGB
Werden Fotos anstelle von Baubesprechungsprotokollen angefertigt, so sind sie als von der Rechnungslegungspflicht erfasste Belege bzw Nachweise zu dem abzurechnenden Baugeschehen anzusehen.
OGH 26.2.2013, 10 Ob 61/12m
§ 1012 ABGB
Werden Fotos anstelle von Baubesprechungsprotokollen angefertigt, so sind sie als von der Rechnungslegungspflicht erfasste Belege bzw Nachweise zu dem abzurechnenden Baugeschehen anzusehen.
OGH 26.2.2013, 10 Ob 61/12m