§ 25 AußStrG, § 15 Abs 1 lit c sbg LandesstraßenG 1972
§ 190 ZPO
Das gerichtliche Entschädigungsverfahren kann bis zur (materiell) rechtskräftigen Entscheidung über die Wiederaufnahme des Enteignungsverfahrens und gegebenenfalls des Enteignungsverfahrens selbst unterbrochen werden.