§ 28 WEG 2002
Arbeiten, die der Behebung eines Baugebrechens dienen, das die Substanz des Gebäudes gefährdet, sind dann nicht mehr als Erhaltungsarbeiten nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG zu qualifizieren, wenn die Kosten im Verhältnis zum Wert der Gesamtliegenschaft wirtschaftlich unvertretbar sind.